Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor
(Gebührensatzung Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor)
zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Mai 2024
Aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Kolbermoor folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
(1) Die Stadt Kolbermoor erhebt für Teilnahme am Unterricht der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor sowie für die Bereitstellung von Instrumenten Gebühren bzw. Wartungs- und Instandhaltungspauschalen nach der Maßgabe der nachfolgenden Satzungsbestimmungen.
(2) Gebührenschuldner ist, wer die Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor in Anspruch nimmt. Für die Gebührenschuld haften die gesetzlichen Vertreter als Gesamtschuldner.
§ 2 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Erhalt der Anmeldebestätigung.
(2) Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren, die von dem bei der Anmeldung angegebenen Konto abgebucht werden. Die Abbuchung erfolgt in 6 Raten zu je 2 Monaten während des laufenden Schuljahres und zwar in den Monaten November, Dezember, Februar, April, Juni und August.
§ 3 Gebührenhöhe, Gebührenmaßstab
(1) Für in Kolbermoor wohnhafte Schülerinnen und Schüler gelten die Unterrichtsgebühren entsprechend Anlage 1.
(2) Für Gastschülerinnen und Gastschüler gelten die Unterrichtsgebühren entsprechend Anlage 2.
§ 4 Ermäßigungen
(1) Für Familien, bei denen zwei oder mehr Kinder ein Instrumental-Hauptfach belegen, gelten folgende Ermäßigungen auf die Unterrichtsgebühren:
2. Kind: 25 %
3. 50 % (Ausnahme: Gastschülerinnen/Gastschüler nur 25 %)
ab dem 4. Kind frei (Ausnahme: Gastschülerinnen/Gastschüler nur 25 %).
Die Ermäßigungen werden in der Reihenfolge des Alters der Kinder berücksichtigt. Das älteste Kind ist das 1. Kind.
(2) Belegt eine Schülerin oder ein Schüler ein weiteres Instrumental-Hauptfach, so werden die Unterrichtsgebühren nach Abzug der Familienermäßigung für alle zusätzlichen Instrumental-Hauptfächer um 25 % ermäßigt.
(3) Es wird eine Sozialermäßigung auf die nach Abzug der Familienermäßigung nach Abs. 1 und der Mehrfachermäßigung nach Abs. 2 verbleibenden Gebühren auf schriftlichen Antrag gewährt.
a) Die Gebühren werden um 25 % ermäßigt für Schülerinnen und Schüler oder deren Unterhaltspflichtigen,
- die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder
- die Kindergeldzuschlag nach SGB III (Arbeitsförderungsgesetz) beziehen.
b) Die Gebühren werden um 50 % ermäßigt für Schülerinnen und Schüler oder deren Unterhaltspflichtigen,
- die Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder
- die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder
- die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Falls keines der o. g. Kriterien zutrifft, kann in besonderen Härtefällen im Einzelfall eine Ermäßigung gewährt werden.
Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistung haben, müssen diese Leistungen vor Erhalt der Sozialermäßigung beantragen. Gewährte Bildungs- und Teilhabeleistungen sind für die Musikschule zu verwenden, sofern sie nicht bereits für andere Teilhabeangebote verwendet werden. Die Teilhabeleistungen werden von der sozialermäßigten Unterrichtsgebühr in Abzug gebracht.
Der Nachweis wird durch Vorlage entsprechender Bescheide geführt. Bei den unter lit. a und b genannten Bescheiden darf das Bescheiddatum bei Antragstellung für die Sozialermäßigung nicht älter als 4 Wochen sein.
Die Sozialermäßigung gilt nicht für Gastschüler.
§ 5 Unterrichtsausfall, Rückerstattung
(1) Von der Schülerin oder dem Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren.
(2) Bei Erkrankung der Schülerin oder des Schülers von mehr als vier zusammenhängenden Unterrichtswochen werden die Unterrichtsgebühren auf schriftlichen Antrag und gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes für diesen Zeitraum erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist im gleichen Musikschuljahr bei der Schulleitung zu stellen.
(3) Wird der Unterricht aufgrund einer Verhinderung der Lehrkraft mindestens vier zusammenhängende Unterrichtswochen unterbrochen, so wird die Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag erstattet.
§ 6 Wartungs- und Verwaltungspauschale für Leihinstrumente
(1) Die Wartungs- und Verwaltungspauschale für Leihinstrumente wird für in Kolbermoor wohnhafte Schülerinnen und Schüler sowie Gastschülerinnen und -schüler einheitlich festgelegt.
(2) Die Wartungs- und Verwaltungspauschale wird für das Schuljahr erhoben. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Höhe der Wartungs- und Verwaltungspauschale richtet sich nach dem Wert des entliehenen Instrumentes und ist wie folgt gestaffelt:
Wert des Instrumentes bis 500 € 54 € pro Schuljahr
Wert des Instrumentes bis 1.000 € 108 € pro Schuljahr
Wert des Instrumentes über 1.000 € 165 € pro Schuljahr
Ermäßigungen werden nicht eingeräumt.
(4) Das Leihinstrument ist zum Ende eines Schuljahres abzugeben.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kolbermoor, den 27. Juli 2012
gez.
Kloo
Erster Bürgermeister